GVA - Handeln für Wettbewerb

8 9 Kfz-Service-Marktes erforderlich ist. Über die allgemeinen Funktionen des Großhandels (Sor- timentsfunktion, Feinverteilung und Markter- schließung) hinaus ist der Kfz-Teile-Großhandel ein kompetenter Partner aller Werkstätten mit einem umfassenden Leistungsportfolio. In Deutschland gibt es etwa 52,5 Millionen Kraftfahrzeuge, die gewartet und repariert werden müssen. Zahlreiche Teile verschleißen regelmäßig, beispielsweise müssen Bremsbe- läge oder Ölfilter von Zeit zu Zeit erneuert wer- den. Weiterhin werden Ersatzteile zum Zweck der Unfallreparatur benötigt. Die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten werden zumeist nicht vom Fahrzeughalter selbst durchgeführt, sondern von entsprechend qualifizierten Fach- betrieben des Kfz-Handwerks (ca. 36.600). Bei diesen wird unterschieden zwischen Be- trieben, die dem Vertriebssystem eines oder mehrerer Automobilhersteller angehören, und unabhängigen Meisterwerkstätten (ca. 22.100 freie Betriebe). Der Dienstleistungsmarkt, der Kfz-Aftermarket, unterscheidet sich deutlich vom Neuwagenmarkt, dem sogenannten „Pri- märmarkt“, und ist von diesem unabhängig. Der Kfz-Teile- und Servicemarkt hat laut BBE Automotive GmbH eine Größenordnung von ca. 39 Milliarden € (inkl. Lohn), davon entfallen etwa 20 Milliarden € auf Pkw-Komponenten. Der Kfz-Aftermarket beschäftigt in Europa etwa 4,3 Millionen Personen in der Produktion und im Vertrieb von Kfz-Ersatzteilen sowie in der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen. Rund 500.000 Unternehmen bieten in der EU Kfz-Ersatzteile und Serviceleistungen zu wett- bewerbsfähigen Preisen an und ermöglichen so bezahlbare Mobilität zum Nutzen der Ver- braucher. TEILMÄRKTE Der Markt für Pkw-Komponenten gliedert sich in mehrere Teilbereiche, nämlich die Märkte für Ersatz- und Verschleißteile, für Zubehör, für Reifen und für Autochemie. Auf jedem dieser Märkte ist der Independent Aftermarket (IAM) mit seinen verschiedenen Distributionsstufen und -wegen aktiv. Teilmarkt „Ersatz- und Verschleißteile“, z.B.: ■ Elektrik/Elektronik und Beleuchtung ■ Bremse ■ Antrieb ■ Karosserie/Glas ■ Abgasanlage ■ Fahrwerk ■ Filter ■ Kühlung/Heizung ■ Pumpen Teilmarkt „Autochemie“, z.B.: ■ Autoreparaturlack ■ Motoröl ■ Pflegemittel/Zusätze Teilmarkt „Zubehör“ Zubehörartikel unterscheiden sich von den üb- rigen Autoteilen dadurch, dass sie nachträglich gekauft werden können und nicht mit der Fahr- tüchtigkeit eines Autos in Zusammenhang ste- hen, wie etwa mobile Navigationsgeräte, Nach- rüstsätze für Einparkhilfen, Tagfahrlicht sowie Kindersitze. Auch die Artikel des Tuningmark- tes fallen per Definition in den Zubehörbereich. Der Reifenmarkt Reifen und Räder werden zunehmend zu sehr technischen Produkten. Derzeit konstatieren Branchenexperten eine Sättigung des Reifen- marktes, was zu einem scharfen Wettbewerb und hohem Preisdruck zwischen den Vertriebs- kanälen Reifenfachhandel, Autohaus und Fachmarkt führt. Es lässt sich auch ein verstärkter Trend des Reifenfachhandels hin zu Angeboten im Bereich Autoservice beobachten. TEILEBEGRIFFE Zu den Lebensnerven der Unternehmen des Kfz- Aftermarket gehört die Definition des Begriffes „Originalersatzteil“ auf Grundlage der Teilequalität durch die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 461/2010 („Aftermarket-GVO“). Danach gilt eine Komponente als „Originalteil“ oder als „Originalaus- rüstung“, wenn sie den Spezifikationen und Produkti- onsnormen entspricht, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen für den Bau eines Fahrzeugs vorschreibt. Für den Verordnungsgeber ist also nicht entscheidend, wer das Teil hergestellt hat. Neben „Originalteil“ definieren die begleitenden Leitlinien der „Aftermarket-GVO“ auch den Begriff „qualitativ gleichwertiges Teil“. Darunter versteht man Kompo- nenten, die so hochwertig sein müssen, dass ihre Verwendung das Ansehen des Vertriebsnetzes des Fahrzeugherstellers nicht gefährdet. Für den Ver- braucher muss allerdings klar ersichtlich sein, dass es sich bei einem Teil aus dem freien Markt nicht um ein Produkt des Fahrzeugherstellers handelt, sondern um ein Originalersatzteil im Sinne der „Aftermarket- GVO“. Solche Originalteile können, ebenso wie qualitativ gleichwertige Ersatzteile, auch von Ver- tragswerkstätten eingesetzt werden. Der Fahrzeug- hersteller darf den Betrieben seines Servicenetzes daher nicht untersagen, solche „Originalersatztei- le“ oder „qualitativ gleichwertige Ersatzteile“ des freien Marktes zu verwenden. Auch die gesetzliche Gewährleistung oder vertragliche Garantiezusagen dürfen vom Fahrzeughersteller nicht deshalb verwei- gert werden, weil im Gewährleistungs- oder Garan- tiezeitraum solche Teile des freien Marktes verbaut wurden. Lediglich im Rahmen von Rückrufaktionen, Fehlerbeseitigung oder Kulanz, darf der Fahrzeugher- steller der Werkstatt vorgeben, welche Teile zu ver- wenden sind.

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